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Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Hilfe für Nyeri e.V.”
Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Kinder und Jugendlichen in Nyeri/Kenia.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, durch:
Unterstützung von Kindern ohne ausreichende elterliche Unterstützung (u.a. Waisen).
Unterstützung von weiblichen Kindern und Jugendlichen
Unterstützung bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln und Produkten des täglichen Bedarfs.
Unterstützungen im schulischen Bildungsbereich.
Das Sammeln und die Weitergabe von finanziellen Mitteln (Spendensammelverein).

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung  des Vereins die eingezahlten Beträge bzw. Spenden nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte  Beträge handelt.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.
Über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
bei einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit
durch Ausschluss aus wichtigem Grund
Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern.

§6 Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung
Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich bzw. per e-Mail einberufen unter Angabe der Tagesordnung. Sie ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder zu berufen.
Das Protokoll wird vom Vorstand unterzeichnet.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins.  Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen.
Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.

§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen. Er fasst seine  Beschlüsse einstimmig. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein für den Verein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand lädt schriftlich bzw. per e-Mail zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

§9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen oder den Verein als aufgelöst erklären.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erziehung von Kindern.

§10 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 19.08.2016 in Kraft.

Köln, den 05.08.2016